Rechtsprechung
LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 Ta BV 6/88 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schulung; Gewerkschaft; Abtretung; Arbeitgeber; Kosten; Schulungskosten; Weiterbildungsmaßnahme
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG; §§ 399, 400 BGB
Zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 28.04.1988 - 1 BV 26/87
- LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 Ta BV 6/88
Papierfundstellen
- NZA 1989, 193 (Ls.)
- DB 1989, 683
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.01.1975 - VI ZR 139/73
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus abgetretenem Recht - Übergabe …
Auszug aus LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 TaBV 6/88
Als Zessionar ist ein Dritter im allgemeinen dazu nicht befugt, auch nicht zu dem Begehren auf Freistellung des Zedenten (BGH vom 14.1.1975, DB 1975, 445).Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in der Hand des Zessionars um in einen Anspruch auf Erfüllung der Forderung, von der zu befreien ist (BGH DB 1975, 445; siehe auch BAG vom 24.8.1983, DB 1983, 2781 f.) So liegt beispielsweise keine zulässige Inhaltsänderung im Sinne von § 399 BGB vor, wenn das Betriebsratsmitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an eine Gewerkschaft als Gläubigerin der Schuld abtritt (vgl. Laux, Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren [1985], S. 53 mit weiteren Nachweisen).
- BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1/73
Tarifliche Ausschlußfrist - Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis - Aufwendungen …
Auszug aus LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 TaBV 6/88
Da Ansprüche nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht der Pfändung, § 850 a Ziffer 3 ZPO, unterliegen (BAG vom 30.1.1973, AP Nr. 3 zu § 40 BetrVG 1972), können sie in der Regel auch nicht an Dritte abgetreten werden, § 400 BGB. - BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 670/79
Gerichtskosten - Erstattungsanspruch
Auszug aus LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 TaBV 6/88
Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in der Hand des Zessionars um in einen Anspruch auf Erfüllung der Forderung, von der zu befreien ist (BGH DB 1975, 445; siehe auch BAG vom 24.8.1983, DB 1983, 2781 f.) So liegt beispielsweise keine zulässige Inhaltsänderung im Sinne von § 399 BGB vor, wenn das Betriebsratsmitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an eine Gewerkschaft als Gläubigerin der Schuld abtritt (vgl. Laux, Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren [1985], S. 53 mit weiteren Nachweisen). - LAG Düsseldorf, 12.04.1988 - 11 TaBV 147/87
Betriebsrat: Ausstattung mit Sachmitteln - Gesetzestexte
Auszug aus LAG Berlin, 10.10.1988 - 9 TaBV 6/88
Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. April 1988 (DB 1988, 1072 = BB 1988, 912) beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben.
- LAG Niedersachsen, 24.01.2000 - 5 TaBV 25/99
Vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt als Gläubiger eines Zahlungsanspruchs
Hat der Betriebsrat einen Freistellungsanspruch an seinen Rechtsanwalt abgetreten, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BAG 13.05.1998 - 7 ABR 65/96 - AP Nr. 55 zu 80 BetrVG 1972 = NZA 1998, 900; LAG Berlin 26.01.1987 - AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972; LAG Berlin 10.10.1988, DB 1989, 683). - VGH Bayern, 25.11.1992 - 17 P 92.2751
Tragung von entstandenen Kosten eines Personalrats durch die zuständige …
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